Zutreffend ist ferner der Hinweis der Vorinstanz, wonach Bau- und Zonenordnungen regelmässig Beschränkungen der Eigentumsgarantie enthalten. Solche sind verfassungskonform, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und überdies verhältnismässig sind (vgl. Art. 36 BV). Diese Voraussetzungen bilden im Folgenden das massgebliche Programm für die Prüfung der hier strittigen Tourismuszone.