Zu Recht wird dieser zutreffende Hinweis, soweit ersichtlich, nicht thematisiert, geschweige denn angezweifelt. Zutreffend weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid des Weiteren darauf hin, dass u.a. auch Interessen der Raumplanung der Eigentumsgarantie Schranken setzen können. Die Zulässigkeit (u.a.) eigentumsbeschränkender raumplanerischer Massnahmen basiert diesfalls auf einer Interessenabwägung mit der Eigentumsgarantie (grundlegend: BGE 105 Ia 330 E. 4c). Zutreffend ist ferner der Hinweis der Vorinstanz, wonach Bau- und Zonenordnungen regelmässig Beschränkungen der Eigentumsgarantie enthalten.