Die Vorinstanz hält die Tourismuszone für verfassungskonform. Im angefochtenen Entscheid ruft sie unter Erwägung 4 in Erinnerung, der Inhalt des Grundeigentums werde nicht bloss durch die Privatrechtsordnung geprägt, sondern auch durch die verfassungsrechtliche Ordnung und das gestützt darauf erlassene öffentliche Recht. Vor diesem Hintergrund gewährleiste die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern innerhalb der Schranken, die ihm – im öffentlichen Interesse und auf verhältnismässige Weise – durch die Rechtsordnung gezogen werde. Zu Recht wird dieser zutreffende Hinweis, soweit ersichtlich, nicht thematisiert, geschweige denn angezweifelt.