Es sei mit der Ortsbildschutzzone B geschützt und gemäss Bauinventar als schützenswert eingestuft. Mit dieser städtebaulichen Lage am See und dem markanten, frei stehenden Volumen sei das Hotel Schweizerhof mit den angeführten Hotels, die nicht der Tourismuszone zugeteilt worden sind, nicht vergleichbar. Letztere seien in eine Blockrandbebauung bzw. in eine Häuserzeile integriert und würden nicht in vergleichbarer Weise in Erscheinung treten. 3.3. Die Vorinstanz hält die Tourismuszone für verfassungskonform.