Der Stadtrat weist in diesem Punkt auf BGE 136 II 204 hin. Mit Bezug auf die Ausscheidung von Hotelzonen liessen sich Massnahmen der Strukturerhaltung rechtfertigen, falls die Hotellerie ein tragendes Element der örtlichen Volkswirtschaft sei, die Standorte der Hotels eine wichtige Rolle für das Ortsbild und die örtliche Siedlungsstruktur spielten, ferner der Hotelbetrieb in Bezug auf dessen Lage, Grösse und Qualität überlebensfähig sei, indes ertragsreichere Nutzungen eine an sich funktionsfähige Hotellerie verdrängen könnten. Mit der weitreichenden Definition des Tourismuszwecks und den Ausnahmeregelungen bleibe die Nutzungsflexibilität der Hotels weitgehend erhalten.