10 BZR keine schlechteren Konditionen. Sodann unterstreicht der Stadtrat, dass die Festlegung der Tourismuszonen raumplanerisch begründet sei. Im Übrigen stelle an sich jede Zonen- und Nutzungszuweisung eine planungsrechtliche Steuerungsmassnahme dar. Derlei entspreche dem Raumplanungsrecht, wonach es Sache der Gemeinden sei, die konkrete Nutzung des Bodens festzulegen. Auch seien Strukturerhaltungsmassnahmen zulässig und nach der Praxis des Bundesgerichts mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar. Der Stadtrat weist in diesem Punkt auf BGE 136 II 204 hin.