Nach Einschätzung der SGH zeitige die Tourismuszone keinen Einfluss auf das Finanzierungspotenzial der betroffenen Hotelbetriebe. Mit Bezug auf die Gewährung von Betriebskrediten orientierten sich die meisten Banken am wirtschaftlichen Ertrag des Unternehmens und nicht am Anlagewert der Liegenschaft, der durch eine andere Nutzung erzielt werden könnte. Weiter wird daran erinnert, dass eine Zusatznutzung von 20 % und mit einem Gutachten gar eine Zusatznutzung darüber hinaus gewährleistet sei. Diesfalls werde der Anlagewert für die Kreditbelehnung massgebend. Nach dem Gesagten erwarteten die erwähnten Kreditinstitute mit Blick auf Art. 10 BZR keine schlechteren Konditionen.