Alles in allem habe man Art. 10 BZR bewusst offen formuliert, um so gewünschte Spielräume zu belassen. Gegenüber den Mitgliedern der Taskforce hätten die Finanzierungsunternehmen der Hotels bestätigt, dass die Nutzungsbeschränkungen gemäss Art. 10 BZR im Verhältnis zu den derzeitigen Nutzungsmodalitäten der betroffenen Hotelbetriebe nicht zu wesentlichen Erschwernissen der Finanzierung führen würden. Die Aussagen der Banken, insbesondere der Luzerner Kantonalbank und der SGH, bestätigten diese Erkenntnis.