Als Auftraggeber trete der Hotelbetrieb auf. Weiter weist der Stadtrat in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass Wohn- und Arbeitsnutzungen zulässig blieben, sofern sie den touristischen Zweck "optimierten". Mit Art. 10 Abs. 5 BZR sei verankert, dass das Erdgeschoss publikumsorientiert genutzt werden müsse. Allein bei Hotels in Hanglagen habe der Stadtrat zu klären, welche Geschosse publikumsorientiert genutzt werden müssten. Sodann weist der Stadtrat in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass rechtmässig bewilligte Nutzungen in den Hotels uneingeschränkt die Bestandesgarantie gemäss § 178 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) geniessen würden. Alles in allem habe man Art.