10 Abs. 3 bis 5 BZR regelten die Ausnahmen zu Art. 10 Abs. 1 und 2 BZR. Die allgemeinen baugesetzlichen Bestimmungen, wie das Eingliederungsgebot und Bestimmungen betreffend Schutzzonen seien in jedem Fall anwendbar. Die "20-Prozent-Regel" gemäss Art. 10 Abs. 3 BZR gelte für alle betroffenen Hotels in der Tourismuszone. Mit dieser Bestimmung habe man berücksichtigt, dass gewisse Hotels derzeit Ausbaupläne hätten. Als Gutachter gemäss Art. 10 Abs. 4 BZR kämen Beratungsgesellschaften ebenso in Frage wie die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredite (SGH). Als Auftraggeber trete der Hotelbetrieb auf.