Der Fächer der Nutzungen sei nicht etwa auf den "klassischen" Hotelbetrieb beschränkt. Zur touristischen Nutzung zählten ebenso die Nebeneinrichtungen, also Gebäude, Dienstleistungsbetriebe, wie gedeckte und ungedeckte oberirdische sowie unterirdische Fahrzeugabstellplätze für eigene Zwecke, ferner etwa die Infrastruktur für Tagungen, Einrichtungen des touristischen Bedarfs, wie Kiosk, Souvenirladen, Coiffeursalon, usw., des weitern Sport- und Freizeiteinrichtungen, Schwimmbad, Fitnesszentrum, Gymnastikraum. Auch vom Hotelbetrieb bewirtschaftete Wohnungen, Personalwohnungen sowie Wohnraum für den Inhaber seien hier anzuführen. Art. 10 Abs. 3 bis 5 BZR regelten die Ausnahmen zu Art.