Eine Arbeitsgruppe habe die Formulierung von Art. 10 BZR vorbereitet. Dabei sei man den Hoteliers aufgrund von Verhandlungen stark entgegen gekommen. Art. 10 Abs. 1 und 2 BZR enthielten eine nicht abschliessende Aufzählung von touristischen Tätigkeiten. Der Begriff "Tourismus" sei sodann auslegungsbedürftig. Er erlaube sämtliche touristischen Nutzungen. Der Fächer der Nutzungen sei nicht etwa auf den "klassischen" Hotelbetrieb beschränkt.