Der Stadtrat Luzern schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zur Begründung macht er geltend, aus Sicht der Stadt sei wichtig, dass die Veräusserung einer in der Tourismuszone liegenden Hotelliegenschaft zur Erzielung von reinen Spekulationsgewinnen verhindert werden könne. Die städtebauliche Lage, die Grösse der Hotels und deren Einrichtungen liessen sich historisch nur mit einer touristischen Nutzung erklären, welche für die Stadt Luzern immer von grosser Bedeutung gewesen sei. Die Nutzungseinschränkung dieser Betriebe durch die Bestimmungen der Tourismuszone sei im öffentlichen Interesse. Eine Arbeitsgruppe habe die Formulierung von Art.