Ferner sei die Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen weder geeignet noch erforderlich, den Zweck, den die Vorinstanz mit der Zonenzuweisung verfolge, zu erreichen. Die Tourismuszone gefährde die Existenz des Betriebs des Hotels Schweizerhof und verunmögliche oder erschwere zumindest in erheblichem Ausmass künftige Investitionen, um die ein Hotel nie herumkomme. Durch die Zuweisung in die Tourismuszone würden sich die Kreditkonditionen, zu denen sich die Beschwerdeführer refinanzieren könnten, erheblich verschlechtern; v.a. würden sie sich gegenüber den Kreditkonditionen, welche Hotels erhalten, die nicht der Tourismuszone zugeteilt würden, verschlechtern.