Sie (die Vorinstanz) übersehe, dass die geltend gemachten Interessen bloss vorgeschoben seien. Auch erachte die Vorinstanz die Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen für verhältnismässig. Eine schlüssige und sachliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit sei aber nicht möglich, weil die Vorinstanz das Ausmass der Wettbewerbsverzerrung gar nicht erst ermittelt habe. Ferner sei die Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen weder geeignet noch erforderlich, den Zweck, den die Vorinstanz mit der Zonenzuweisung verfolge, zu erreichen.