Die Beschwerdeführer seien in der Lage aufzuzeigen, dass für die Ungleichbehandlung der Gewerbetreibenden keine ernsthaften, sachlichen Gründe bestehen würden. Die unterschiedlichen Zuteilungen bzw. Nichtzuteilung von Hotelbetrieben in die Tourismuszone basiere auf unzulässigen Kriterien und seien nicht geeignet, eine hinreichend bestimmte Unterscheidung zwischen den Art. 10 BZR unterstellten bzw. nicht unterstellten Hotels zu schaffen. Die Vorinstanz sei der Meinung, an der Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse. Sie (die Vorinstanz) übersehe, dass die geltend gemachten Interessen bloss vorgeschoben seien.