Für die Beurteilung der Frage, ob an der Ungleichbehandlung der Gewerbetreibenden ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und ob sie verhältnismässig sei, fehlten die Grundlagen. Mit ihrer Weigerung, die von den Beschwerdeführern dazu gestellten Beweisanträge abzunehmen, habe die Vorinstanz überdies den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführer seien in der Lage aufzuzeigen, dass für die Ungleichbehandlung der Gewerbetreibenden keine ernsthaften, sachlichen Gründe bestehen würden.