Sie ziehe allerdings falsche Schlüsse und erkenne insbesondere nicht, dass das Gebot der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen weiter reiche als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV, was unhaltbar sei. Weiter habe es die Vorinstanz auch unterlassen, die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der Tourismuszone auf das Hotel Schweizerhof detailliert zu ermitteln. Damit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Für die Beurteilung der Frage, ob an der Ungleichbehandlung der Gewerbetreibenden ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und ob sie verhältnismässig sei, fehlten die Grundlagen.