27 BV nicht vereinbaren. Weiter rügen die Beschwerdeführer mit Blick auf die zitierten Verfassungsbestimmungen ebenso eine Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität sowie der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden. Dass die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone unter dem Blickwinkel des Gebots der staatlichen Wettbewerbsneutralität und des Anspruchs auf Gleichbehandlung der Konkurrenten geprüft werden müsse, verkenne die Vorinstanz an sich nicht. Sie ziehe allerdings falsche Schlüsse und erkenne insbesondere nicht, dass das Gebot der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen weiter reiche als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV, was unhaltbar sei.