Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren wehren sich die Beschwerdeführer in materieller Hinsicht dagegen, dass die Grundstücke Nrn. 439 und 4034 der Tourismuszone zugewiesen werden. Zur Hauptsache machen sie geltend, die Stadt Luzern verfolge mit der Tourismuszone keine raumplanerischen, sondern wirtschaftspolitische Interessen. Diese Zielsetzung lasse sich mit der Wirtschaftsfreiheit im Sinn von Art. 94 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Verbindung mit Art. 27 BV nicht vereinbaren.