Dies ist in einem von Grundeigentümern und vom Stadtrat als unabhängig anerkannten Gutachten nachzuweisen. In jedem Fall ist das Erdgeschoss oder das vom Stadtrat bezeichnete Geschoss publikumsorientiert zu nutzen." Gleichzeitig wies der Regierungsrat die gegen die Tourismuszonen und die Bestimmungen dazu geführten Beschwerden – darunter jene der Miteigentümer A sowie der A & Co. – ab, soweit die Beschwerden nicht als erledigt erklärt wurden. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Miteigentümer A sowie die A & Co. beim Kantonsgericht gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 3. 3.1.