Allerdings stellte er die Genehmigung betreffend die Tourismuszonen sowie deren Vorschriften dazu zurück. B. Mit Entscheid Nr. 1217 vom 18. November 2014 genehmigte der Regierungsrat schliesslich noch den Zonenplan der Stadt Luzern (ohne das Teilgebiet Littau) hinsichtlich der erwähnten Tourismuszonen. Zudem genehmigte er Art. 10 BZR betreffend die Vorschriften zu den Tourismuszonen (…). Art. 10 BZR betreffend die im vorliegenden Verfahren interessierende Tourismuszone (TO) hat folgenden Wortlaut: "Die Tourismuszone dient dem Tourismus. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen insbesondere a. für Hotels und Restaurants, b. für Casinos.