{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. PBG; Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:14", "Checksum": "e1416949cb24c0501c98125ef7336222", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)\nRegeste:\nDie Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. PBG; Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern. | Raumplanung\n\n\n10.5. Luzern ist wegen der zentralen Bedeutung des Tourismus auf eine hochwertige Hotellerie angewiesen. Die Hotels sind wichtig für die Siedlungsstruktur und stellen durch die Belebung des öffentlichen Raums mit den Restaurants, Cafés und Bars auch für die Allgemeinheit einen Mehrwert dar. Die Verhältnismässigkeit der statuierten Nutzungsbeschränkungen wird dadurch gewahrt, dass 20 Prozent der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bau- und Zonenordnung bewilligten, tatsächlich touristisch genutzten Fläche voraussetzungslos für Wohn- und Arbeitsnutzungen umgenutzt werden können (Art. 10 Abs. 3 BZR) und der Stadtrat zur Aufrechterhaltung und Ergänzung des Hotelbetriebs darüber hinaus in begründeten Fällen zur Sicherung und Optimierung des touristischen Zwecks Wohn- und Arbeitsnutzungen bewilligen kann (Art. 10 Abs. 4 BZR). Abgesehen davon ist auch auf die im kantonalen Recht verankerte (erweiterte) Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen hinzuweisen (§ 178 Art. 1 und 2 PBG; einlässlich dazu: Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 71 ff.). Unter allen diesen Umständen erweist sich der grundrechtliche Eingriff in die Rechtstellung der Beschwerdeführer als zumutbar und damit hält die umstrittene Zonenzuweisung vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit Stand.\n10.6. Was die Beschwerdeführer vor Gericht gegen diese Ausführungen einwenden, vermag am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Wie dargelegt, trifft nicht zu, dass die Stadt Luzern als Planungsträgerin die Absicht verfolgt hätte, mit Art. 10 BZR in verfassungswidriger Weise Wirtschaftspolitik zu betreiben. Vielmehr regelte sie in verfassungs- und gesetzeskonformer Weise raumordnungsrelevante Interessen, die der Erhaltung eines historisch gewachsenen Stadtbildes und der darauf abgestimmten bisherigen Grundnutzung (Hotels als Angelpunkte des Tourismus) dienen. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt darin sowenig vor, wie eine rechtsungleiche Behandlung.\nNach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. |"}