{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. PBG; Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:14", "Checksum": "e1416949cb24c0501c98125ef7336222", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)\nRegeste:\nDie Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. PBG; Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern. | Raumplanung\n\n\n10.3. Was dagegen ins Feld geführt wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. So wird vorgetragen, die Hotels seien im heutigen schwierigen Marktumfeld darauf angewiesen, sich möglichst flexibel den wandelnden Marktverhältnissen anpassen zu können. Zudem führe die Tourismuszone zu einer Minderung des Verkehrswerts der betroffenen Liegenschaften, was sich negativ auf die Höhe der Belehnung und auf die Kreditkonditionen auswirke (je höher der Verkehrswert der Liegenschaften, desto besser die Zinskonditionen). Damit einher gehe eine Verschlechterung hinsichtlich der Finanzierung von Investitionen, weil der Bodenwert als Sicherheit für die Krediterteilung eine grosse Rolle spiele. Alle diese Einwände verfangen im Rahmen der Interessenabwägung nicht. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit und als Ergebnis der Interessenabwägung sind je nach den konkreten Umständen und örtlichen Verhältnissen mehr oder weniger weitgehende Eigentumsbeschränkungen denkbar, wie die Vorinstanz mit Recht festgehalten hat. Letzteres kann beispielsweise durch eine grosszügige Umschreibung der zulässigen tourismusrelevanten Nutzungen oder die Freigabe eines bestimmten Anteils der Bruttogeschossflächen für nichttouristische Zwecke erfolgen. Verfehlt und verfassungsrechtlich nicht haltbar wäre es beispielsweise, Hotels, die von ihrer Lage, Grösse und Qualität her nachweisbar nicht überlebensfähig wären, einer Spezialzone zuzuweisen.\n10.4. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Einschränkung der freien Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere was die Umwandlung in Büros und Eigentumswohnungen betrifft, den Verkehrswert einer Hotelliegenschaft mindern kann. Solche Beschränkungen der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit in der Form von finanziellen Erschwernissen sind allerdings im öffentlichen Interesse hinzunehmen, solange sie verhältnismässig sind und das wirtschaftliche Überleben der Hotels nicht gefährdet wird. Im Übrigen würde jede zweckmässige Raumplanung vereitelt, wenn eine Minderung des Verkehrswerts von betroffenen Grundstücken ein Ausschlussgrund für im öffentlichen Interesse liegende planerische Massnahmen wäre. Es ist auch zu beachten, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, durch Planungen verursachte, enteignungsähnlich wirkende Eigentumsbeschränkungen zu entschädigen (vgl. Art. 5 Abs. 2 RPG). Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist es indes nicht Sache dieses Verfahrens, hierzu vertiefte Überlegungen anzustellen. Im Übrigen mag an dieser Stelle ein Hinweis im B+A (S. 20) genügen, der die Thematik aufgreift. Dort wird ausgeführt, Hotelfinanzierungsunternehmen hätten bestätigt, dass die Nutzungseinschränkungen gemäss Art. 10 BZR im Hinblick auf die bisherige tatsächliche Nutzung inskünftig jedenfalls nicht zu wesentlichen Finanzierungserschwernissen führen würden. Soweit im Kontext der Interessabwägung von Belang, ist an dieser Stelle ferner zu bemerken, dass im Vorfeld Fachleute der Hotelbranche zusammen mit den Behörden der Stadt Luzern aufzeigen konnten, dass die in Art. 10 BZR getroffene Lösung, insbesondere mit Blick auf die in Art 10 Abs. 3 und 4 BZR eingeräumten, weitgehenden Möglichkeiten von Ausnahmen, alles andere als von einer rigiden Einschränkung der Nutzungseinschränkungen Zeugnis geben. All dies zeigt, dass das wirtschaftliche Überleben des von der Tourismuszone betroffenen Hotels Schweizerhof sicher nicht wegen dieser Zonenzuweisung als gefährdet zu erachten ist. Damit ist im Ergebnis im Einklang mit den Überlegungen der Vorinstanz festzuhalten, dass sich das Hotel Schweizerhof auch unter der neuen Regelung von Art. 10 BZR – wie bislang – am Markt behaupten kann. Einer Expertise dazu bedarf es nicht, zumal eine Begutachtung kein abweichendes Ergebnis erwarten lässt. Analoges ist in Bezug auf die beantragte Befragung des Wirtschaftsberaters Hansruedi Schleiss zu erwägen. Damit stösst die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere (antizipierte Beweiswürdigung; E. 2.3). Es sind im Übrigen letztlich die weitreichenden Ausnahmemöglichkeiten, die in ausreichender Weise die Gewähr dafür bieten, dass im Einzelfall bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten flexible Lösungen gefunden werden können, um den touristischen Zweck zu sichern bzw. zu optimieren."}