{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. 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Der kommunale Planungsträger strebt mit Art. 10 BZR in erster Linie die Absicht an, die unerwünschte Umnutzung von bestehenden, besonders erhaltenswerten (Hotel-)Bauten an exponierten Lagen zu Wohnungen und Büros zu verhindern. Damit sollen sie insbesondere auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, weshalb das Erdgeschoss oder das vom Stadtrat bezeichnete Geschoss publikumsorientiert genutzt werden soll (Abs. 5). Als Begründung weist die Vorinstanz unter E. 4 auf Umstände hin, die als Kaufs- und Umnutzungsbestrebungen hätten gedeutet werden können. In Luzern bestehe denn auch die Gefahr, dass ertragsreichere Nutzungen eine an sich funktionsfähige Hotellerie verdrängen könnten, wie etwa das Beispiel der Umnutzung des Hotels Tivoli in Eigentumswohnung vor Augen geführt habe. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vor diesem Hintergrund die Einschränkung der Nutzung gerechtfertigt erscheint, damit funktionsfähige Hotelbetriebe durch ertragsreichere Nutzungen nicht verdrängt werden. Die Zuweisung zur Tourismuszone gemäss Art. 10 Abs. 1 BZR garantiert, dass das Hotel Schweizerhof dem Grundsatz nach der touristischen Nutzung erhalten bleibt. Diese Massnahme ist somit geeignet, dieses gesteckte Ziel zu erreichen.\nWeiter ist zu fragen, ob die Zuweisung zur Tourismuszone notwendig ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Dass die Zielsetzung ohne die in Frage stehende Nutzungsbeschränkung zu erreichen wäre, ist nicht zu ersehen. Mit der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsmöglichkeit liessen sich verpönte Umnutzungen nicht verhindern, wie das von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Erinnerung gerufene Beispiel des Hotels Tivoli gezeigt hat. Unter diesen Umständen erscheint die Zuweisung zur Tourismuszone denn auch als eine notwendige raumordnungsrelevante Massnahme.\nSodann ist nach der Angemessenheit der Nutzungsbeschränkung zu fragen. Dabei ist zu prüfen, ob die in Rede stehende planerische Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zur Freiheitsbeschränkung steht, die dem Betroffenen auferlegt wird. Der Sache nach geht es um die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen. Hinsichtlich des Hotels Schweizerhof ist das öffentliche Interesse am Erhalt der Hotelnutzung an einer exponierten, für die Stadt zentralen Lage zu gewichten. Diese Bewertung ist dem privaten Interesse der Beschwerdeführer an der möglichst ungehinderten wirtschaftlichen Nutzung bzw. Umnutzung der Liegenschaft entgegen zu stellen. Als unverhältnismässig erwiese sich Art. 10 BZR mit Bezug auf diesen letzten Teilgehalt dann, wenn der Eingriff in die Rechtstellung der Beschwerdeführer unvertretbar schwer wöge. Dies ist jedoch nicht der Fall.\n10.2. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit darf nicht in Vergessenheit geraten, dass die Stadt Luzern vielen Betreibern von Hotelbetrieben in der Vergangenheit diverse Privilegien gewährt hat. Es kann hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter E. 4.4 c/aa hingewiesen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht die planungsrechtliche Strategie nachvollziehbar, die darauf abzielt, den von der Öffentlichkeit mitgetragenen Mehrwert, den die Hotelbetriebe aus Privilegierungen haben ziehen können, über die Zonenzuweisung gewissermassen abzusichern und so der Gefahr zu begegnen, dass die privaten Eigentümer die Hotelnutzung für eine – aus wirtschaftlicher Sicht – attraktivere Nutzung aufgeben. Zu denken ist an eine Nutzung für Eigentumswohnungen oder eine Büronutzung. Damit ginge aber ein Wert verloren, den die Öffentlichkeit nicht zuletzt mit Hilfe bevorzugter Behandlungsweisen über längere Zeit mitgetragen hat. Ohne die sichernde Zonenzuweisung eines der Flaggschiffe des städtischen Tourismus würde dieser für die Stadt Luzern besonders wichtige Wirtschaftszweig nachhaltig geschwächt. Dass der Planungsträger mit dem Instrument der Zonenplanung dagegen Einhalt gebieten will, erscheint nach dem Gesagten wohlbegründet."}