{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. 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Die meisten der übrigen grösseren Hotels, wie beispielsweise das Radisson, das Hotel Monopol, das Hotel Astoria, das Hotel Schiller, das Hotel Des Balances sowie das Hotel Flora liegen, wie bis anhin, in der Wohn- und Arbeitszone, überlagert jedoch in der Regel von der Ortsbildschutzzone A oder B. Soweit die Beschwerdeführer hierin eine verfassungswidrige Wettbewerbsverzerrung sehen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Sie verkennen, dass unter Berücksichtigung von Art. 94 Abs. 4 BV nicht alles mit allem verglichen werden kann, sondern der Sache nach nur (aber immerhin) Vergleichbares. Hierzu ist auch mit Blick auf den abgewiesenen (vgl. vorstehende E. 2.3) Antrag auf Durchführung eines Augenscheins hinzuweisen, dass dem Gericht die Örtlichkeiten bekannt sind und sie zudem ohne weiteres auf den offiziellen und öffentlich zugänglichen Planunterlagen (vgl. Onlinekarten unter www.geoportal.lu.ch) überprüft werden können. Jene Hotelbetriebe, die teilweise ein anderes touristisches Angebot befriedigen und sich insbesondere nicht an derart städtebaulich exponierten Aussichtslagen befinden, als die in Rede stehenden Grandhotels – so im vorliegenden Fall konkret das Hotel Schweizerhof – können demzufolge hierbei ausser Acht gelassen werden. Hingegen ist das Hotel Schweizerhof mit anderen grossen Hotels (insbesondere Hermitage, Seeburg, Château Gütsch, Montana, Palace, Europe) vergleichbar, die ebenfalls wegen ihrer herausragenden Lage über Luzern oder am Seebecken und ihrer damit verbundenen Bedeutung für den Tourismus der Stadt Luzern Tourismuszonen zugewiesen worden sind. Damit wird durch die strittige Zonenzuweisung das Prinzip der Wettbewerbsneutralität nicht verletzt.\n9.4. Wie dargelegt, ist die Liegenschaft, auf welcher das Hotel Schweizerhof steht, in erster Linie wegen der herausgehobenen, letztlich unvergleichlichen städtebaulichen Lage sowie der öffentlichen Zugänglichkeit am Quai der Tourismuszone gemäss Art. 10 BZR zugewiesen worden. Das Kantonsgericht hat keine Veranlassung, diese, auf einer differenzierten und gut dokumentierten raumplanerischen Gewichtung beruhenden Zonenzuweisung zu korrigieren, dies umso weniger, als es in diesem Sachzusammenhang insbesondere auch die Gemeindeautonomie zu wahren gilt. Diejenigen Hotels, die nicht der Tourismuszone zugewiesen worden sind, können, wie ebenfalls ausgeführt, in dieser Hinsicht nicht mit jenen wenigen Hotels, zu denen der Schweizerhof zählt, verglichen werden, die zufolge ihrer bedeutsamen und prägenden Lage nach einer gesonderten planerischen Entscheidung rufen. Die unterschiedliche planerische Behandlung beruht auf Rechtsgrundlagen, die auf der Ebene der Verfassung ihre Grundlage im Raumplanungsartikel gemäss Art. 75 BV haben. Hinsichtlich der weiteren gesetzlichen Grundlagen kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden. Die stufengerechte Differenzierung der Planungsaufgaben – verteilt auf die Gemeinwesen – indiziert für sich schon das Vorliegen von öffentlichen Interessen. Dass öffentliche Interessen einem Wandel unterworfen sind, bestehende Interessen ausgeweitet oder beschränkt oder gar neue Interessen von den dazu berufenen Behörden umgesetzt werden, ist das Ergebnis eines dauernden politischen Prozesses, der Meinungsbildung und des Diskurses. Gerade Letzteres wird aus der Entstehungsgeschichte der hier umstrittenen Norm des BZR deutlich. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Legislative der Stadt Luzern die Schaffung der Tourismuszone initiiert hat, dass die Beteiligten (betroffene Grundeigentümer, Interessenverbände, Vertreter der öffentlichen Hand) umfassend darüber verhandelt und sich weitgehend auch geeinigt hatten. Das alles darf bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang öffentliche Interessen für die Beschränkung der angerufenen Verfassungsrechte gegeben sind, berücksichtigt werden (vgl. auch Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., S. 159).\n9.5. Schliesslich darf mit Bezug auf die in Rede stehende besondere Interessenlage die Förderung des Tourismus nicht ignoriert werden. Die Unterstützung dieses für die Stadt Luzern hochbedeutsamen Wirtschaftszweigs basiert auf Art. 103 BV (strukturpolitische Massnahme; vgl. dazu: Oesch/Mayoraz, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Komm. zur BV, Art. 103 BV N 8 ff.; Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, a.a.O., § 29 N 48 und § 30 N 19 ff.). Der Blick auf die letztgenannte Verfassungsbestimmung macht deutlich, dass Massnahmen, deren Ziel der Förderung des Tourismus dienen, gleichsam öffentliche Interessen verfolgen. Die Zuweisung der Liegenschaft des Hotels Schweizerhof dient im Ergebnis zumindest mittelbar ebenso der von der Verfassung getragenen Tourismusförderung, welche mit Bezug auf öffentliche Interessen in der Stadt Luzern einen hohen Stellenwert hat.\n10. Im Sinn eines weiteren Zwischenergebnisses steht fest, dass die umstrittene Zonenzuweisung das Gesetzmässigkeitsprinzip nicht verletzt und zudem öffentlichen Interessen dient. Zu ergänzen ist, dass mit der Zuweisung der streitbezogenen Liegenschaft in die Tourismuszone nicht etwa wirtschaftspolitische Interessen im Zentrum stehen, sondern, wie ebenfalls einlässlich dargelegt, verfassungskonforme raumordnungsrelevante Interessen. An dieser Stelle bleibt zu untersuchen, ob dem Planungsträger mit Bezug auf die Zuweisung der Liegenschaft des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 BZR eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit vorzuwerfen ist."}