{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. 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Obwohl das Hotel Schweizerhof nicht direkt am Quai gelegen ist, bildet es trotzdem Teil der stark frequentierten Quai-Anlage. Zweitens besteht dadurch auch ein öffentliches Interesse an einer publikumsorientierten Erdgeschossnutzung der Hotelliegenschaft. Daher ist mit Blick auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung nicht zu beanstanden, dass das Gelände, auf welchem die streitbezogene Hotelliegenschaft steht, mit Art. 10 Abs. 1 BZR der touristischen Nutzung zugewiesen worden ist. Für das Kantonsgericht ist unter Berücksichtigung des Planungsermessens, welches den kommunalen Planungsträgern zuzubilligen ist, nachvollziehbar, wenn ausgeführt wird, dass das Hotel Schweizerhof – zusammen mit dem Hotel Palace, dem Hotel National, dem Hotel Europe und dem Kursaal-Casino an der Quai-Anlage jene Hotelmeile bilde, welche für die Stadt hohe Bedeutung hat. Die Vorinstanz untermauert diese Einschätzung im angefochtenen Entscheid unter E. 2.4 sodann mit dem Hinweis, dass die Kastanienallee am Schweizerhof- und Nationalquai ein konstituierendes Element der städtischen Seefassade ist, die im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung [ISOS] denn auch eingetragen ist (ISOS des Kantons Luzern, Band 1.2, Luzern Orte K-Z, U-Zo II, S. 351). Weiter ist mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im ISOS hinzuweisen, wo etwa festgehalten wird, dass die geradlinige Uferfront des Schweizerhof- und Nationalquais die eigentliche Stadtfassade von Luzern ist. Tatsächlich wirkt die Uferfront aus der Entfernung sehr homogen. Von nahe variieren die einzelnen Gebäude. Weiter wird auf die zusammenhängende Wirkung von Schweizerhof- und Nationalquai auf der durch Aufschüttung gewonnenen Uferpartie mit der Kastanienallee hingewiesen, die sich über mehr als einen Kilometer dem See entlang hinzieht. An dieser Allee stehen die lang gestreckten Grandhotels, so auch, wie erwähnt, das Hotel Schweizerhof. Zutreffend ist sodann die von der Vorinstanz übernommene Bewertung, wonach das Hotel Schweizerhof als Gründungsbau der mondänen Luzerner Hotellerie gilt. Eröffnet wurde es, wie im ISOS weiter ausgeführt wird, bereits im Jahre 1845 (ISOS, S. 363). André Meyer – ehemaliger Denkmalpfleger des Kantons Luzern – weist etwa darauf hin, dass das von Xaver von Segesser im Jahr 1845 errichtete Hotelgebäude als gewichtiges klassizistisches Bauwerk in Erscheinung tritt, welches ungeachtet gewisser baulicher Veränderungen im Zuge der Realisierung der Quaianlage seine hohe städtebauliche Bedeutung bewahrt hat (vgl. Meyer, Siedlungs- und Baudenkmäler im Kanton Luzern, 4. Aufl. 1988, S. 168 f., Ziff. 595). Beizufügen ist, dass die Mitte des 19. Jahrhunderts neu geschaffene Quaianlage den Aufbruch von Luzern zur Fremdenstadt markierte und das Hotel Schweizerhof dabei zweifellos eine herausragende Rolle spielte (vgl. dazu: Schumacher, Kleine Geschichte der Stadt Luzern, Luzern 2015, S. 110 ff.).\n9.2. Die Beschreibungen und Hinweise dokumentieren die herausragende städtebauliche Bedeutung der Tourismuszone in der Stadt Luzern, welcher, nebst weiteren, die Liegenschaft des Hotels Schweizerhof zugewiesen worden ist. Sie spiegeln aus städtebaulicher Sicht zudem die unvergleichliche Lage des Hotels am Schweizerhof- und Nationalquai wider. Die Rede ist von einer besonderen Situierung der betroffenen Hotelliegenschaften, u.a. des Hotels Schweizerhof, denen, wie ausgeführt, für die Touristenstadt Luzern zweifelsfrei eine sehr hohe Bedeutung beizumessen ist. Zutreffend ist ferner die im angefochtenen Entscheid festgehaltene Erkenntnis, dass (nebst weiteren) die Liegenschaft des Hotels Schweizerhof ein erhebliches und qualitätsvolles Bauvolumen an exponierter Lage aufweist, weshalb sich für eine solche Liegenschaft die grundsätzliche Zuweisung zu einer touristischen Nutzung gemäss Art. 10 Abs. 1 BZR rechtfertigt. Diese gut dokumentierten Hinweise, Überlegungen und Schlussfolgerungen führen indes gleichsam zu einer weiteren Erkenntnis: Konkret erhellen sie prägnant, dass das Hotel Schweizerhof einem kleinen Kreis von Grandhotels angehört, die von den übrigen Tourismuseinrichtungen nicht bloss hinsichtlich der Qualität des touristischen (Hotel-)Angebots im engeren Sinn abzugrenzen sind, weil diese wenigen Hotels – anders als die Mehrheit der Hotels – den allerhöchsten Ansprüchen gerecht werden. Sie heben sich im Licht der vorstehenden Ausführungen zudem vom kleinen Kreis der Tophotels in der Stadt Luzern ab, deren Liegenschaften nicht einer Tourismuszone zugewiesen worden sind, weil gerade eine entsprechende Zonenzuweisung – aus städtebaulicher Sicht – der Sache nach nicht als adäquat bewertet worden ist."}