{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. 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Hauptziel ist die haushälterische Nutzung des Bodens, doch geht es darüber hinaus durchwegs auch um vielfältige und vielschichtige raumwirksame Tätigkeiten, Aufgaben, Massnahmen und räumliche Voraussetzungen und Entwicklungen. Der in Art. 1 Abs. 2 RPG formulierte Auftrag, mit Massnahmen der Raumplanung gewisse raumordnungsrelevante Bestrebungen zu unterstützen, greift in diesem Sinn gegenständlich über die \"Bodennutzung\" im engeren Sinn hinaus und umspannt die viel weiter gefasste, vielgestaltige Ordnung des Raums. Auch wenn der Boden das Hauptsubstrat der Raumplanung ist, erfasst diese nach dem Gesagten darüber hinaus sowohl die räumlichen Dimensionen als auch die Vielschichtigkeit menschlicher Aktivitäten und Bedürfnisse, was Art. 1 Abs. 2 RPG klar zum Ausdruck bringt und Art. 3 RPG verfeinert (Ruch, Das Recht der Raumplanung, Basel 1997). Bei alledem darf nicht übersehen werden, dass die Raumplanung nach Massgabe von Art. 1 Abs. 2 RPG insbesondere gehalten ist, sowohl wirtschaftspolitische als auch regionalpolitische Aspekte zu unterstützen (BGE 109 Ia 267; Tschannen, in: Komm. zum RPG, Art. 1 RPG N 25; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 1 RPG N 41 ff.; Haller/Karlen, a.a.O., N 116). Schliesslich ist nicht zu verkennen, dass die Frage nach der Verfassungskonformität von Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit heikel bleibt, geht es hierbei doch immer auch um Wertungen (Richli, a.a.O., N 284).\n8. Wie dargelegt, thematisiert Art. 27 BV die Wirtschaftsfreiheit und dies hinsichtlich ihres individualrechtlichen Gehalts. Einen anderen Ansatz verfolgt in diesem Sachzusammenhang Art. 94 Abs. 1 BV. Danach haben sich Bund und Kantone an die Wirtschaftsfreiheit zu halten. Verhindert werden sollen staatliche Massnahmen, die darauf ausgerichtet sind, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (BGE 116 Ia 343) oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen (BGE 138 I 378 E. 8.3). Das Wirtschaftsgeschehen soll, anders gesagt, nicht vom Staat aus gesteuert werden, sondern an sich den Mechanismen des Markts gehorchen. Die Bedeutung dieses Ansatzes zeigt sich darin, dass Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, gemäss Art. 94 Abs. 4 BV eine Verfassungsgrundlage voraussetzen.\n8.1. Soweit die Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, eine Verfassungsgrundlage könne mit Bezug auf Art. 10 BZR nicht herangezogen werden, übergehen sie Art. 75 BV, auf dessen Grundlage sich u.a. die Art. 1 und 3 RPG sowie die weiteren in E. 6 zitierten kantonalen Rechtsgrundlagen abstützen lassen, ob im vorliegenden Fall in verfassungskonformer Weise oder nicht, wird aufgrund einer Interessenabwägung noch zu untersuchen sein. Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle nachzutragen, dass die Verfassung für die Kantone in Art. 94 Abs. 4 BV deren \"Regalrechte\" vorbehält. Gemeint sind diesbezüglich die traditionellen kantonalen Monopole im Bereich von Grund und Boden, also Jagd, Fischerei, Bergbau, Salz, Wasser, nicht jedoch die Elektrizitätsversorgung, die damit verbundene Hausinstallation und die Gebäudeversicherung. Allerdings sind die Kantone nicht einmal in diesen Bereichen völlig frei, verlangt doch Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM; SR 943.02) eine Ausschreibung für die Übertragung solcher Rechte (vgl. dazu: Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Komm zur BV, Basel 2015, Art. 94 BV N 25). Weiterer Hinweise zu den Freiräumen, welche die Kantone gestützt auf Art. 94 Abs. 4 BV hinsichtlich der Regalrechte geniessen, bedarf es in diesem Rechtsmittelverfahren nicht, zumal derlei hier nicht zur Diskussion steht.\n8.2. Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob Art. 10 BZR jenem Typus von Massnahmen zuzuordnen ist, welche die Wirtschaftsfreiheit in verfassungswidriger Weise verletzen, was der Fall wäre, wenn sich die Beschränkungen mit Blick auf Art. 94 Abs. 4 BV gegen den Wettbewerb richten würden oder anders formuliert gegen die Gleichbehandlung der Konkurrentinnen und Konkurrenten. Das Gemeinwesen hat sich demzufolge wettbewerbsneutral zu verhalten. Werden einzelne Marktteilnehmer begünstigt oder benachteiligt, kann darin eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit liegen. Vor diesem Hintergrund gesteht die Rechtsprechung an sich den direkten Konkurrenten gestützt auf die Wirtschaftsfreiheit einen über die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV hinausgehenden Anspruch auf Gleichbehandlung durch den Staat zu. Der Grundsatz der Gleichbehandlung darf allerdings nicht verabsolutiert werden. Vielmehr schliesst er gewisse Differenzierungen nicht aus. Vermögen haltbare öffentliche Interessen und Anliegen eine Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung – in Grenzen – gerechtfertigt erscheinen, müssen sie noch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen."}