{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. PBG; Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:14", "Checksum": "e1416949cb24c0501c98125ef7336222", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)\nRegeste:\nDie Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. PBG; Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern. | Raumplanung\n\n\n6.6. Sodann bleibt festzuhalten, dass die Luzerner Gemeinden gestützt auf § 35 Abs. 5 PBG befugt sind, weitere Bau- und Nichtbauzonen vorzusehen. Nach § 36 Abs. 1 PBG erlassen sie in ihren BZR einerseits die allgemeinen Bau- und Nutzungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet und anderseits die speziellen Bau- und Nutzungsvorschriften für die von ihnen ausgeschiedenen einzelnen Zonenarten. § 36 Abs. 2 PBG führt in einer – nicht abschliessenden Aufzählung – mögliche Regelungsgegenstände des BZR auf. Weil die meisten Kantone in ihren Bau- und Planungsgesetzen indes Spezialzonen überhaupt nicht oder zumindest nicht abschliessend regeln, finden sich in den kantonalen Erlassen in der Regel auch keine ausdrückliche Ermächtigung der Gemeinden zum Erlass von Sonderzonen, wie beispielsweise für eine \"Hotelzone\". Erforderlich ist dafür lediglich eine Grundlage in den kommunalen Bau- und Zonenvorschriften. In diesem Sinn bildet Art. 10 BZR in Verbindung mit Art. 18 RPG sowie den §§ 34 und 35 Abs. 1 und 5 PBG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Beschränkungen der tangierten verfassungsmässigen Rechte. Die Festlegungen des Art. 10 BZR sind auch genügend genau bestimmt, zumal naturgemäss bei der Anwendung von baurechtlichen Vorschriften ein gewisser Auslegungs- und Ermessensspielraum besteht. Nach dem Gesagten ist nachvollziehbar, dass das Bundesgericht die Zuweisung von Gelände in eine Hotelzone als verfassungskonform und gesetzmässig bestätigte, worauf die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid hingewiesen hat. Danach ist es raumplanungsrechtlich zulässig, bestehende Hotelbetriebe in eine Hotelzone umzuzonen, wenn der Erhaltung von Hotelbauten in touristisch bedeutenden Orten ein grosses öffentliches Interesse zukommt, das regelmässig das Interesse des Grundeigentümers an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks überwiegt. Es kann dazu auf das im angefochtenen Entscheid unter E. 5 Gesagte verwiesen werden. Im Übrigen ist es, wie oben einlässlich dargelegt, Sache der Gemeinden zu entscheiden, ob im Einzelfall eine bestimmte Liegenschaft für die Hotellerie geeignet und die Zuweisung zu einer entsprechenden Nutzungszone zweckmässig erscheint, denn dies ist vorab eine lokale Angelegenheit (BGer-Urteil 1P.464/2003 vom 28.10.2003 E. 3.3).\nAls Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, Art. 10 BZR auf eine ausreichende formell-gesetzliche Grundlage stützen kann (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8 und 8.1).\n7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Tourismuszone gemäss Art. 10 BZR öffentlichen Interessen Rechnung trägt.\n7.1. Zunächst ist nach dem Regelungsmotiv von Art. 10 BZR zu fragen, denn dieses vermag aufzuzeigen, ob die Norm als grundsatzkonform oder als grundsatzwidrig zu gelten hat (vgl. Uhlmann, Staatsrecht, 2. Aufl. 2015, N 22). Mit Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit von Art. 27 BV haben Rechtsprechung und Lehre die als zulässig anerkannten öffentlichen Interessen immer mehr ausdifferenziert. Von der ursprünglichen Dichotomie in wirtschaftspolizeiliche und wirtschaftspolitische Beschränkungen ist der Weg über die Schrankentrias von wirtschaftspolizeilichen, sozialpolitischen und wirtschaftspolitischen Beschränkungen bis hin zu einem sozusagen \"offenen Katalog\" von zulässigen Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit verlaufen (vgl. dazu: Richli, a.a.O., N 283). Mit andern Worten ist davon auszugehen, dass es so etwas wie einen \"Numerus clausus\" zulässiger öffentlicher Interessen zur Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit nicht gibt. Vielmehr ist nachfolgend der Blick darauf zu richten, welche öffentlichen Interessen nicht zulässig sind bzw. als grundrechtswidrig d.h. – im Sinn der früheren Terminologie des Bundegerichts – als \"wirtschaftspolitisch\" erscheinen (Uhlmann, a.a.O., Art. 27 N 45).\n7.2. Als system- oder grundsatzkonform und damit als zulässige Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit gelten wirtschaftspolizeiliche Massnahmen, also Massnahmen zum Schutz traditioneller Polizeigüter vor Gefahren (dazu: Richli, a.a.O., S. 86), sowie die in der Praxis anerkannten vielfältigen Massnahmen, welche sozialpolitische Interessen verfolgen (Richli, a.a.O., S. 87 ff.). Dass die in Art. 10 BZR verankerten Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit polizeilichen Interessen dienen würden, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sie dienen offensichtlich auch keinen sozialpolitischen Interessen. Unter diesen Umständen sind im vorliegenden Fall Überlegungen zu den wirtschaftspolizeilichen und den sozialpolitischen Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit entbehrlich. Darüber hinaus aber können auch andere Massnahmen grundsatzkonform sein, sofern sie nicht bzw. nicht primär ökonomische Ziele verfolgen. Dazu zählen nach Lehre und Rechtsprechung Massnahmen, die raumplanerische Ziele verfolgen, was im vorliegenden Verfahren interessiert. Unter Berücksichtigung von Art. 75 BV, Art. 1 und 3 RPG sowie Art. 18 RPG in Verbindung mit § 36 PBG ist festzuhalten, dass raumplanerische Massnahmen mithin verfassungskonforme Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sein können."}