{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. PBG; Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern. | Raumplanung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:14", "Checksum": "e1416949cb24c0501c98125ef7336222", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)\nRegeste:\nDie Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. PBG; Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern. | Raumplanung\n\n\n6.3. Bei alledem darf nicht übersehen werden: Art. 75 Abs. 1 BV räumt dem Bund bloss eine Rahmen- oder Grundsatzgesetzgebungskompetenz ein. Das bedeutet, dass der Bund wohl den gesamten Sachbereich der Raumplanung regeln darf, dies allerdings nur im Grundsätzlichen, d.h. nicht bis in alle Einzelheiten. Deswegen hält sich der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Dichte der Regelung zurück und überlässt in verfassungskonformer Weise den Kantonen substantielle Regelungsspielräume. Daraus folgt, dass das Bundesrecht – konkret das RPG – denn auch keine abschliessende Kodifikation des Raumplanungsrechts enthält. Vielmehr ist es die Aufgabe der Kantone und – was im vorliegenden Fall zentral ist – nach Massgabe des kantonalen Rechts die Aufgabe von Luzerner Gemeinden, nicht bloss den Vollzug des Raumplanungsrechts im engeren Sinn zu garantieren, sondern die rechtssatzmässige sowie die planerische Konkretisierung der im Bundesrecht verankerten raumordnungsrelevanten Grundsätze differenziert festzulegen (vgl. Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, Zürich 2011, S. 10 ff. mit Verweis auf Haller/Karlen, a.a.O., N 75).\n6.4. Vor dem Hintergrund der Verteilung der Kompetenzen im Bereich des Raumplanungsrechts auf den Ebenen von Bund, Kantonen und Gemeinden sind im Hinblick auf die Rechtfertigung für Nutzungszonen nebst dem in der Verfassung verankerten Raumplanungsartikel gemäss Art. 75 RPG die bereits erwähnten Ziele der Raumplanung (Art. 1 RPG) sowie die Planungsgrundsätze (Art. 3 RPG) heranzuziehen. Thema von Art. 1 Abs. 2 lit. c RPG etwa ist die Gewährleistung vielfältiger Siedlungsstrukturen, indem in dieser Norm explizit davon die Rede ist, dass raumordnungsrelevante Massnahmen unterstützt werden sollen, welche die räumlichen Voraussetzungen für die \"Wirtschaft\" schaffen, erhalten und das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen fördern. Folglich haben alle Behörden bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben, u.a. insbesondere auch bei der Festsetzung von Zonen samt deren Nutzungsumschreibungen, entsprechende – im öffentlichen Interesse liegende – Zielsetzungen und Grundätze der Raumplanung zu berücksichtigen, und dies nach dem Gesagten in optimaler Abwägung und Abstimmung sämtlicher räumlich wesentlicher Gesichtspunkte. Was kantonales luzernisches Recht anbelangt, bleibt an dieser Stelle beizufügen, dass im Luzerner PBG auf die in Art. 1 und 3 RPG verankerten Ziele und Grundsätze der Raumplanung ausdrücklich verwiesen wird (§ 2 Abs. 1 PBG), mit dem Ergebnis, dass diese auch Teil der kantonalen Rechtsordnung sind (so schon: LGVE 1998 II Nr. 5 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass die in Art. 1 RPG aufgeführten Planungsziele an sich keine vollstreckbaren Verhaltensvorschriften sind. Ebenso wenig handelt es sich dabei um Konditionalnormen, die an das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen bestimmte Rechtsfolgen knüpfen. Trotzdem vermögen sie für die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden aller Stufen rechtliche und, wie bereits ausgeführt, damit verbindliche Wirkung zu entfalten. Aus dieser \"Verbindlichkeit\" der Ziele und Grundsätze der Raumplanung folgt denn auch, dass sie die Behörden bei der Schaffung von Nutzungsordnungen zu berücksichtigen haben.\n6.5. Nach dem Gesagten ist weiter festzuhalten, dass die auf der Grundlage der erwähnten Rechtsquellen erlassenen raumordnungsrelevanten Pläne die zulässige Nutzung des Bodens umschreiben und zwar parzellenscharf. Dabei umfasst der Begriff des \"Nutzungsplans\" sowohl den eigentlichen Plan in Kartenform als auch die dazugehörigen Nutzungsvorschriften. Letztere definieren die zulässige Nutzung in sprachlicher Form (Hänni/Waldmann, a.a.O., Art. 14 RPG N 4 ff.).\nMit Bezug auf Bundesrecht enthält die Ortsplanung (und damit auch der Zonenplan) gemäss Art. 14 Abs. 2 RPG die Bauzonen (Art. 15 RPG), die Landwirtschaftszonen (Art. 16, 16a und 16b RPG) sowie die Schutzzonen (Art. 17 RPG) und damit keine abschliessende Zonentypologie, sondern – der Grundsatzgesetzgebungskompetenz entsprechend – nur (aber immerhin) eine \"Mindesttypologie\" (so: Griffel, a.a.O., S. 39). Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen, denn die Kantone sind aufgrund der Verfassungslage im Bereich des Raumplanungsrechts nicht nur ermächtigt, sondern darüber hinaus gehalten, die bundesrechtliche Grundnutzungsordnung zu verfeinern und zu ergänzen (Art. 18 Abs. 1 RPG). Obwohl Art. 18 Abs. 1 RPG von einem \"Können\" spricht, handelt es sich angesichts des den Kantonen erteilten Auftrags zur umfassenden, flächendeckenden und situationsgerechten Nutzungsplanung um eine entsprechende Pflicht der Kantone (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 18 RPG N 3). Auf der Basis des PBG sind alsdann die kommunalen Planungsträger – also die Gemeinden – verpflichtet, Zonenpläne sowie Bau- und Zonenreglemente zu erlassen. Was die Regelungspflicht anbelangt, ist auf § 34 PBG hinzuweisen. In diesem Sinn ordnen die Gemeinden in den Zonenplänen die zulässige Nutzung ihres Gebiets. Dabei scheiden sie unter Beachtung der übergeordneten Vorschriften Bau-, Nichtbau- und Schutzzonen aus. Die Bauzonen ihrerseits können unterteilt werden in Kern- oder Dorfzonen, Wohnzonen, Arbeitszonen, Weilerzonen, Zonen für öffentliche Zwecke, Zonen für Sport- und Freizeitanlagen, Grünzonen, Deponiezonen, Abbauzonen und Verkehrszonen. Die Nichtbauzonen können unterteilt werden in Landwirtschaftszonen, Reservezonen, Übrige Gebiete, Gefahrenzonen und Freihaltezonen."}