{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. 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Dass Art. 10 BZR mit Bezug auf die damit verbundene Nutzungsbeschränkung die Wirtschaftsfreiheit einengt, wird im Ansatz zu Recht nicht in Abrede gestellt. Fraglich bleibt, ob die im vorliegenden Fall in Rede stehende Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 10 BZR im Ergebnis als verfassungsmässig bewertet werden kann. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu überprüfen. 6.1. Wie erwähnt, gilt die Wirtschaftsfreiheit nicht absolut. Sie darf nach den allgemeinen, in Art. 36 BV umschriebenen Regeln für Grundrechtseingriffe eingeschränkt werden. Es kann in diesem Punkt auf das unter E. 3.3 Gesagte verwiesen werden. Als Erstes ist zu fragen, ob sich Art. 10 BZR auf eine gesetzliche Grundlage abstützen lässt. In diesem Sachzusammenhang sind insbesondere auch die grundrechtsspezifischen Vorschriften über die Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit mit zu berücksichtigen. Diese finden sich nicht im Grundrechtsteil der BV, sondern im Abschnitt über die Wirtschaft, konkret in Art. 94 und 95 BV (Richli, Grundriss des schweizerischen Wirtschaftsrechts, Bern 2007, N 270). Wie darzustellen sein wird, gilt im vorliegenden Fall die Aufmerksamkeit Art. 94 Abs. 4 BV. Danach sind Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, so u.a. Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, von vornherein nur zulässig, wenn sie entweder in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. Alsdann sind die öffentlichen Interessen zu prüfen, die mit Art. 10 BZR verfolgt werden. Dieser Aspekt untersucht das Motiv bzw. die Zielrichtung der strittigen Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit. Bei alledem steht ausser Frage, dass staatliche Beschränkungen des Wirtschaftens durch ein ausreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein müssen. Beizufügen ist, dass es diesbezüglich nicht genügt aufzuzeigen, dass die diskutierte Massnahme öffentlichen Interessen bloss nicht entgegensteht. Weiter ist hervorzuheben, dass für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit auch nicht etwa jedes öffentliche Interesse genügt. Vielmehr ist mit Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit nach einem in diesem Kontext zulässigen öffentlichen Interesse zu fragen.\n6.2. Vorab ist festzustellen, dass sich Art. 10 BZR auf eine gesetzliche Grundlage abstützen lässt. Dem Gehalt nach handelt es sich bei dieser Bestimmung um differenziert formulierte Modalitäten von Nutzungsmöglichkeiten in den so genannten \"Tourismuszonen\" in der Stadt Luzern. Der Boden, auf welchem das Hotel Schweizerhof steht, ist dieser Zone zugewiesen worden. Ist mit Bezug auf Gelände aber von Nutzungsmodalitäten die Rede, die ihrerseits Auswirkungen auf die Raumordnung zeitigen, wird deutlich, dass die zur Diskussion stehende Materie im weitesten Sinn die \"Raumplanung\" betrifft. Was die Frage nach der Rechtsgrundlage anbelangt, tritt in diesem Sachzusammenhang Art. 75 BV ins Blickfeld. Danach dient die Raumplanung der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes. Die gesetzliche Konkretisierung dieses Auftrags findet sich zum einen in den in Art. 1 RPG genannten Zielen der Raumplanung und – mit grösserer Bestimmtheit – in den Planungsgrundsätzen gemäss Art. 3 RPG (dazu: Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. 1, 3. Aufl. 1999, N 168; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 1 RPG N 3). Art. 3 RPG gruppiert die Planungsgrundsätze thematisch (Absatz 2: Schonung der Landschaft, Absatz 3: Siedlungsgestaltung und -begrenzung, Absatz 4: öffentliche Bauten und Anlagen). Diese bilden zusammen mit den Zielen nach Art. 1 RPG aber nicht etwa ein widerspruchfreies System, sondern stellen Wertungsgesichtspunkte dar, die im Einzelfall der Harmonisierung bedürfen, wobei weitere öffentliche sowie private Interessen zu berücksichtigen sind (BGE 117 Ia 302 E. 4b, 114 Ia 364 E. 4). Der Umstand aber, dass die einzelnen Planungsgrundsätze nicht absolute Geltung beanspruchen, darf nicht dazu verleiten, ihre rechtliche Verbindlichkeit in Frage zu stellen, denn nach der Praxis des Bundesgerichts sind die Planungsgrundsätze justiziabel und auch für den Gesetzgeber verbindlich, soweit er raumwirksame Aufgaben wahrnimmt (BGer-Urteil 1C_157/2014 vom 4.11.2015 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 112 Ia 65 E. 4; ferner: Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 3 RPG N 4; Haller/Karlen, a.a.O., N 170)."}