{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. 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Die Wirtschaftsfreiheit ist nicht etwa eine Art Verfassungsnorm höherer Ordnung im Sinn einer \"suprema lex\", an welche alle staatlichen Vorkehrungen zu messen wären. Ein derartiger Ansatz würde dem schweizerischen Verfassungsverständnis nicht gerecht, was es im Auge zu behalten gilt (statt Vieler bereits: Saladin/Lanz, Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Einkaufszentren, in: ZBl 77 [1976] S.116). Der Hinweis erhellt, dass die Wirtschaftsfreiheit nicht in absoluter Weise gewährleistet ist. Wie bei den übrigen Freiheitsrechten sind Einschränkungen zulässig, sofern sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen und verhältnismässig sind.\n5. Die Wirtschaftsfreiheit umfasst eine Reihe von Teilgehalten, die ihrerseits durch die Gesetzgebung konkretisiert worden sind. Zu nennen sind die Berufswahlfreiheit, die Berufszugangsfreiheit, die freie Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, das Verbot wettbewerbsverzerrender Massnahmen – die Rede ist diesbezüglich von der Gleichbehandlung der Konkurrenten – sowie die Freizügigkeit der Berufstätigen (vgl. Hänni/Stöckli, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N 43). Überlegungen zur Berufswahl-, zur Berufszugangsfreiheit und zur Freizügigkeit der Berufstätigen interessieren im vorliegenden Verfahren nicht. Wie im Rahmen der materiellen Überprüfung der Streitsache deutlich wird, gilt das Interesse hier zum Einen der von der Wirtschaftsfreiheit garantierten freien Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten und zum Andern dem von der Verfassung prinzipiell auch garantierten Gleichbehandlungsanspruch unter Konkurrenten.\nArt. 27 BV schützt jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes dient und zwar in allen ihren Erscheinungsformen (Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 5 N 28 [u.a.] mit Hinweis auf BGE 132 I 282 E. 3.2). Der Schutz ist weitreichend (Vallender, in: Die Schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/ Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 27 BV N 9; Uhlmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Komm. zur BV, Basel 2015, Art. 27 BV N 6 mit zahlreichen weiteren Verweisen). Mit Art. 27 BV sollen staatliche Massnahmen abgewehrt werden, welche etwa darauf gerichtet sind, das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken (BGE 116 Ia 345 E. 5) oder gewisse Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen (BGE 138 I 378 E. 8.3, 131 I 223 E. 4.2; ferner: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, 2. Aufl. 2015, § 35 N 6 mit weiteren Hinweisen). Was die Privaten für den wirtschaftlichen Austausch als förderlich erachten und was sie in organisatorischer Hinsicht vorkehren, bleibt ihnen überlassen. So sind etwa die Wahl des Ortes der Betätigung, der Zeit, des Umfangs, der eingesetzten Mittel etc. Gegenstand der Wirtschaftsfreiheit (Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 7). Das Freiheitsrecht richtet sich gegen Einschränkungen durch den Staat (Vallender, a.a.O., Art. 27 BV N 11; Uhlmann, a.a.O., Art. 27 BV N 28)."}