{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. 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Im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) sei es als Gründungsbau der mondänen Luzerner Hotellerie verzeichnet. Es sei ein wichtiger Bestandteil der Hotelfront am See. Im ISOS werde ausgeführt, die gradlinige Uferfront des Schweizerhof- und Nationalquai bilde die eigentliche Stadtfassade von Luzern. Hotel reihe sich an Hotel. Eine Schifffahrt durch die Seebucht biete in ständig wechselnder Perspektive intensive Ansichten der Ufermauern, Promenade und Hotelfassaden. Aus der Entfernung wirke die Uferfront ausserordentlich homogen; von nahe variierten die Gebäude stark. Auch die gerade Linie sei relativ: Der \"Schweizerhof\" als Kernbau sei um ein paar Meter zurückversetzt und beim Kurplatz mache der Quai einen leichten Knick. Gerade als Anfangspunkt der Hotelmeile am See sei das Hotel Schweizerhof für die Siedlungsstruktur der Stadt Luzern sehr wichtig. Die Gesamtanlage stelle eine der wertvollsten Hotelanlagen aus der Hochblüte des Schweizer Tourismus im 19. Jahrhundert dar. Die später angefügten Anbauten des Schweizerhofs, die nur teilweise touristisch genutzt würden, seien nicht der Tourismuszone zugeteilt worden. Es sei mit der Ortsbildschutzzone B geschützt und gemäss Bauinventar als schützenswert eingestuft. Mit dieser städtebaulichen Lage am See und dem markanten, frei stehenden Volumen sei das Hotel Schweizerhof mit den angeführten Hotels, die nicht der Tourismuszone zugeteilt worden sind, nicht vergleichbar. Letztere seien in eine Blockrandbebauung bzw. in eine Häuserzeile integriert und würden nicht in vergleichbarer Weise in Erscheinung treten.\n3.3. Die Vorinstanz hält die Tourismuszone für verfassungskonform. Im angefochtenen Entscheid ruft sie unter Erwägung 4 in Erinnerung, der Inhalt des Grundeigentums werde nicht bloss durch die Privatrechtsordnung geprägt, sondern auch durch die verfassungsrechtliche Ordnung und das gestützt darauf erlassene öffentliche Recht. Vor diesem Hintergrund gewährleiste die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) das Eigentum nicht unbeschränkt, sondern innerhalb der Schranken, die ihm – im öffentlichen Interesse und auf verhältnismässige Weise – durch die Rechtsordnung gezogen werde. Zu Recht wird dieser zutreffende Hinweis, soweit ersichtlich, nicht thematisiert, geschweige denn angezweifelt. Zutreffend weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid des Weiteren darauf hin, dass u.a. auch Interessen der Raumplanung der Eigentumsgarantie Schranken setzen können. Die Zulässigkeit (u.a.) eigentumsbeschränkender raumplanerischer Massnahmen basiert diesfalls auf einer Interessenabwägung mit der Eigentumsgarantie (grundlegend: BGE 105 Ia 330 E. 4c). Zutreffend ist ferner der Hinweis der Vorinstanz, wonach Bau- und Zonenordnungen regelmässig Beschränkungen der Eigentumsgarantie enthalten. Solche sind verfassungskonform, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und überdies verhältnismässig sind (vgl. Art. 36 BV). Diese Voraussetzungen bilden im Folgenden das massgebliche Programm für die Prüfung der hier strittigen Tourismuszone. Die Vorinstanz weist eingangs in Erwägung 4 sodann darauf hin, dass beispielsweise bau- und planungsrechtliche Vorschriften vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand halten würden, falls solche im Hinblick auf das damit verfolgte raumordnungsrelevante Ziel geeignet, erforderlich und angemessen seien. Auch dieser weitere grundsätzliche Ansatz ist nicht zu beanstanden (dazu: Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 27 RPG N 14 ff.). Sodann hält die Vorinstanz zutreffend weiter fest, dass raumplanerische Massnahmen, welche die zweckmässige Nutzung des Bodens und die geordnete Besiedlung des Landes sichern, einen verfassungsrechtlich ausdrücklich anerkannten öffentlichen Zweck erfüllen. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren der Hinweis der Vorinstanz, dass Vorkehren (unter Umständen) in verfassungskonformer Weise sozialpolitische Ziele verfolgen dürfen. Soweit derartige Zielsetzungen die Nutzungsmodalitäten des Grundeigentums regeln, ziehen sie Einschränkungen der gewerblichen und wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeit nach sich. Derlei steht nicht im Widerspruch zur Wirtschaftsfreiheit, solange die betreffende Massnahme raumplanerisch bedingt und mit der Zielsetzung des verfassungsmässigen Auftrags der Raumplanung (vgl. Art. 75 BV) vereinbar ist. Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Wirtschaftsfreiheit bei alledem aber nicht ihres Gehalts entleert werden darf. Immerhin ist nach all dem Gesagten zu bedenken, dass eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit – und damit indirekt ebenso der Eigentumsgarantie – gegeben ist, falls eigentumsbeschränkende Massnahmen bloss unter dem \"Deckmantel der Raumplanung\" einen Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb bezwecken, um bestimmte Gewerbezweige oder Betriebsformen vor Konkurrenz zu schützen oder in ihrer Existenz zu sichern (BGE 102 Ia 104 E. 5a)."}