{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. 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Die städtebauliche Lage, die Grösse der Hotels und deren Einrichtungen liessen sich historisch nur mit einer touristischen Nutzung erklären, welche für die Stadt Luzern immer von grosser Bedeutung gewesen sei. Die Nutzungseinschränkung dieser Betriebe durch die Bestimmungen der Tourismuszone sei im öffentlichen Interesse. Eine Arbeitsgruppe habe die Formulierung von Art. 10 BZR vorbereitet. Dabei sei man den Hoteliers aufgrund von Verhandlungen stark entgegen gekommen. Art. 10 Abs. 1 und 2 BZR enthielten eine nicht abschliessende Aufzählung von touristischen Tätigkeiten. Der Begriff \"Tourismus\" sei sodann auslegungsbedürftig. Er erlaube sämtliche touristischen Nutzungen. Der Fächer der Nutzungen sei nicht etwa auf den \"klassischen\" Hotelbetrieb beschränkt. Zur touristischen Nutzung zählten ebenso die Nebeneinrichtungen, also Gebäude, Dienstleistungsbetriebe, wie gedeckte und ungedeckte oberirdische sowie unterirdische Fahrzeugabstellplätze für eigene Zwecke, ferner etwa die Infrastruktur für Tagungen, Einrichtungen des touristischen Bedarfs, wie Kiosk, Souvenirladen, Coiffeursalon, usw., des weitern Sport- und Freizeiteinrichtungen, Schwimmbad, Fitnesszentrum, Gymnastikraum. Auch vom Hotelbetrieb bewirtschaftete Wohnungen, Personalwohnungen sowie Wohnraum für den Inhaber seien hier anzuführen. Art. 10 Abs. 3 bis 5 BZR regelten die Ausnahmen zu Art. 10 Abs. 1 und 2 BZR. Die allgemeinen baugesetzlichen Bestimmungen, wie das Eingliederungsgebot und Bestimmungen betreffend Schutzzonen seien in jedem Fall anwendbar. Die \"20-Prozent-Regel\" gemäss Art. 10 Abs. 3 BZR gelte für alle betroffenen Hotels in der Tourismuszone. Mit dieser Bestimmung habe man berücksichtigt, dass gewisse Hotels derzeit Ausbaupläne hätten. Als Gutachter gemäss Art. 10 Abs. 4 BZR kämen Beratungsgesellschaften ebenso in Frage wie die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredite (SGH). Als Auftraggeber trete der Hotelbetrieb auf. Weiter weist der Stadtrat in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass Wohn- und Arbeitsnutzungen zulässig blieben, sofern sie den touristischen Zweck \"optimierten\". Mit Art. 10 Abs. 5 BZR sei verankert, dass das Erdgeschoss publikumsorientiert genutzt werden müsse. Allein bei Hotels in Hanglagen habe der Stadtrat zu klären, welche Geschosse publikumsorientiert genutzt werden müssten. Sodann weist der Stadtrat in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass rechtmässig bewilligte Nutzungen in den Hotels uneingeschränkt die Bestandesgarantie gemäss § 178 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) geniessen würden. Alles in allem habe man Art. 10 BZR bewusst offen formuliert, um so gewünschte Spielräume zu belassen. Gegenüber den Mitgliedern der Taskforce hätten die Finanzierungsunternehmen der Hotels bestätigt, dass die Nutzungsbeschränkungen gemäss Art. 10 BZR im Verhältnis zu den derzeitigen Nutzungsmodalitäten der betroffenen Hotelbetriebe nicht zu wesentlichen Erschwernissen der Finanzierung führen würden. Die Aussagen der Banken, insbesondere der Luzerner Kantonalbank und der SGH, bestätigten diese Erkenntnis. In diesem Zusammenhang erinnerten diese Finanzinstitute vorab daran, dass die Kreditvergabe an Hotels in der Stadt Luzern dem Gesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (SR 935.12) und nicht dem freien Markt unterstehen würde. Nach Einschätzung der SGH zeitige die Tourismuszone keinen Einfluss auf das Finanzierungspotenzial der betroffenen Hotelbetriebe. Mit Bezug auf die Gewährung von Betriebskrediten orientierten sich die meisten Banken am wirtschaftlichen Ertrag des Unternehmens und nicht am Anlagewert der Liegenschaft, der durch eine andere Nutzung erzielt werden könnte. Weiter wird daran erinnert, dass eine Zusatznutzung von 20 % und mit einem Gutachten gar eine Zusatznutzung darüber hinaus gewährleistet sei. Diesfalls werde der Anlagewert für die Kreditbelehnung massgebend. Nach dem Gesagten erwarteten die erwähnten Kreditinstitute mit Blick auf Art. 10 BZR keine schlechteren Konditionen. Sodann unterstreicht der Stadtrat, dass die Festlegung der Tourismuszonen raumplanerisch begründet sei. Im Übrigen stelle an sich jede Zonen- und Nutzungszuweisung eine planungsrechtliche Steuerungsmassnahme dar. Derlei entspreche dem Raumplanungsrecht, wonach es Sache der Gemeinden sei, die konkrete Nutzung des Bodens festzulegen. Auch seien Strukturerhaltungsmassnahmen zulässig und nach der Praxis des Bundesgerichts mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbar. Der Stadtrat weist in diesem Punkt auf BGE 136 II 204 hin. Mit Bezug auf die Ausscheidung von Hotelzonen liessen sich Massnahmen der Strukturerhaltung rechtfertigen, falls die Hotellerie ein tragendes Element der örtlichen Volkswirtschaft sei, die Standorte der Hotels eine wichtige Rolle für das Ortsbild und die örtliche Siedlungsstruktur spielten, ferner der Hotelbetrieb in Bezug auf dessen Lage, Grösse und Qualität überlebensfähig sei, indes ertragsreichere Nutzungen eine an sich funktionsfähige Hotellerie verdrängen könnten. Mit der weitreichenden Definition des Tourismuszwecks und den Ausnahmeregelungen bleibe die Nutzungsflexibilität der Hotels weitgehend erhalten."}