{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. 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Diese Zielsetzung lasse sich mit der Wirtschaftsfreiheit im Sinn von Art. 94 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Verbindung mit Art. 27 BV nicht vereinbaren. Weiter rügen die Beschwerdeführer mit Blick auf die zitierten Verfassungsbestimmungen ebenso eine Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität sowie der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden. Dass die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone unter dem Blickwinkel des Gebots der staatlichen Wettbewerbsneutralität und des Anspruchs auf Gleichbehandlung der Konkurrenten geprüft werden müsse, verkenne die Vorinstanz an sich nicht. Sie ziehe allerdings falsche Schlüsse und erkenne insbesondere nicht, dass das Gebot der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen weiter reiche als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV, was unhaltbar sei. Weiter habe es die Vorinstanz auch unterlassen, die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen der Tourismuszone auf das Hotel Schweizerhof detailliert zu ermitteln. Damit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Für die Beurteilung der Frage, ob an der Ungleichbehandlung der Gewerbetreibenden ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und ob sie verhältnismässig sei, fehlten die Grundlagen. Mit ihrer Weigerung, die von den Beschwerdeführern dazu gestellten Beweisanträge abzunehmen, habe die Vorinstanz überdies den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdeführer seien in der Lage aufzuzeigen, dass für die Ungleichbehandlung der Gewerbetreibenden keine ernsthaften, sachlichen Gründe bestehen würden. Die unterschiedlichen Zuteilungen bzw. Nichtzuteilung von Hotelbetrieben in die Tourismuszone basiere auf unzulässigen Kriterien und seien nicht geeignet, eine hinreichend bestimmte Unterscheidung zwischen den Art. 10 BZR unterstellten bzw. nicht unterstellten Hotels zu schaffen. Die Vorinstanz sei der Meinung, an der Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse. Sie (die Vorinstanz) übersehe, dass die geltend gemachten Interessen bloss vorgeschoben seien. Auch erachte die Vorinstanz die Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen für verhältnismässig. Eine schlüssige und sachliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit sei aber nicht möglich, weil die Vorinstanz das Ausmass der Wettbewerbsverzerrung gar nicht erst ermittelt habe. Ferner sei die Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen weder geeignet noch erforderlich, den Zweck, den die Vorinstanz mit der Zonenzuweisung verfolge, zu erreichen. Die Tourismuszone gefährde die Existenz des Betriebs des Hotels Schweizerhof und verunmögliche oder erschwere zumindest in erheblichem Ausmass künftige Investitionen, um die ein Hotel nie herumkomme. Durch die Zuweisung in die Tourismuszone würden sich die Kreditkonditionen, zu denen sich die Beschwerdeführer refinanzieren könnten, erheblich verschlechtern; v.a. würden sie sich gegenüber den Kreditkonditionen, welche Hotels erhalten, die nicht der Tourismuszone zugeteilt würden, verschlechtern. Für den Fall, dass die Tourismuszone nicht schon deshalb aufzuheben sei, weil die Stadt damit wirtschaftspolitische Ziele verfolge, hätten die Beschwerdeführer Anspruch darauf, das Ausmass der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Tourismuszone auf das Hotel Schweizerhof detailliert zu erfahren, wozu entsprechende Beweise abgenommen werden müssten."}