{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-341_2016-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10547", "Checksum": "a881819cb1ddaf6ccbd8ffc8cb888348"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 341", "2016 IV Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2016 7H 14 341 (2016 IV Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. | Art. 27 BV, Art. 94 BV; Art. 1 RPG, Art. 3 RPG, Art. 15 ff. RPG, Art. 18 RPG; §§ 17 PBG, §§ 34 ff. 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PBG; Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern. |\n| Leitsatz: | Die Zuweisung des Hotels Schweizerhof in die Tourismuszone gemäss Art. 10 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern (BZO) ist rechtens. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht mit Urteil 1C_140/2016 vom 9. November 2016 abgewiesen. | |\n| Entscheid: | Sachverhalt\nA. Mit Bericht und Antrag (B+A) 31/2012 vom 22. August 2012 (StB 781) unterbreitete der Stadtrat Luzern dem Grossen Stadtrat eine neue Bau- und Zonenordnung (BZO), bestehend aus dem Bau- und Zonenreglement (BZR) und dem Zonenplan – aufgeteilt in 14 Teilzonenpläne, ohne das Teilgebiet Littau. Nebst anderen, im vorliegenden Verfahren nicht weiter interessierenden Aspekten dieser Ortsplanung beantragte er die Abweisung der gegen die Tourismuszonen erhobenen Einsprachen, die nicht erledigt werden konnten, u.a. jene der Eigentümer der Parzelle Nr. 439, GB Luzern, rechtes Ufer, nämlich die Miteigentümer A sowie jene des (mitbetroffenen) Grundstücks Nr. 4034, GB Luzern, rechtes Ufer. Eigentümerin des letztgenannten Grundstücks ist nach dem Eintrag im Grundbuch die Kommanditgesellschaft A & Co. Der Grosse Stadtrat folgte den Anträgen des Stadtrats und wies die Einsprachen mit Beschluss vom 17. Januar 2013 ab. Soweit im vorliegenden Verfahren von Belang, folgten die Stimmberechtigten an der Abstimmung vom 9. Juni 2013 den Beschlüssen des Stadtrats. Dagegen wurden beim Regierungsrat insgesamt 26 Verwaltungsbeschwerden erhoben. Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision der BZO (RRE Nr. 631). Allerdings stellte er die Genehmigung betreffend die Tourismuszonen sowie deren Vorschriften dazu zurück.\nB. Mit Entscheid Nr. 1217 vom 18. November 2014 genehmigte der Regierungsrat schliesslich noch den Zonenplan der Stadt Luzern (ohne das Teilgebiet Littau) hinsichtlich der erwähnten Tourismuszonen. Zudem genehmigte er Art. 10 BZR betreffend die Vorschriften zu den Tourismuszonen (…). Art. 10 BZR betreffend die im vorliegenden Verfahren interessierende Tourismuszone (TO) hat folgenden Wortlaut:\n\"Die Tourismuszone dient dem Tourismus.\nZulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen insbesondere a. für Hotels und Restaurants, b. für Casinos.\nEs können 20 Prozent der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bau- und Zonenordnung bewilligten, tatsächlich touristisch genutzten Fläche voraussetzungslos für Wohn- und Arbeitsnutzungen ungenutzt werden. Erstreckt sich die Tourismusnutzung auf mehrere Grundstücke, so ist die Anteilsregelung erfüllt, wenn sie auf diesen Grundstücken insgesamt eingehalten ist.\nDarüber hinaus sind Wohn- und Arbeitsnutzungen zulässig, soweit sie den touristischen Zweck sichern oder optimieren. Dies ist in einem von Grundeigentümern und vom Stadtrat als unabhängig anerkannten Gutachten nachzuweisen.\nIn jedem Fall ist das Erdgeschoss oder das vom Stadtrat bezeichnete Geschoss publikumsorientiert zu nutzen.\"\nGleichzeitig wies der Regierungsrat die gegen die Tourismuszonen und die Bestimmungen dazu geführten Beschwerden – darunter jene der Miteigentümer A sowie der A & Co. – ab, soweit die Beschwerden nicht als erledigt erklärt wurden. C. Gegen diesen Entscheid liessen die Miteigentümer A sowie die A & Co. beim Kantonsgericht gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen.\nDas Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.\nAus den Erwägungen:"}