Einerseits bezieht sich dieser Entscheid auf eine Einsprache im Strafverfahren, andererseits war in diesem Verfahren der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und war eine rechtsgültige Zustellung des Entscheids nach Art. 87 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) damit nur an diesen möglich und aufgrund dessen für den Fristenlauf die Kenntnisnahme durch den Rechtsanwalt massgebend (BGer-Urteil 1B_700/2011 vom Urteil vom 7.2.2012 E. 2.1). 3.6. Infolge dieser Umstände ist die Eingabe vom 24. November 2014 verspätet erfolgt (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 03 193 vom 1.9.2003 E. 1d).