Spätestens nach dieser Besprechung wäre sie gehalten gewesen, die Beschwerde unverzüglich einzureichen. Ferner ist aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsurteil 6B_295/2011 vom 26. August 2011, mit welchem die Einsprache in einem Strafverfahren innert einer zehntägigen Frist ab Kenntnisnahme durch den Rechtsanwalt sinngemäss als rechtzeitig erfolgt erachtet wurde, nichts Gegenteiliges zu schliessen: Einerseits bezieht sich dieser Entscheid auf eine Einsprache im Strafverfahren, andererseits war in diesem Verfahren der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und war eine rechtsgültige Zustellung des Entscheids nach Art.