Die Ergänzung datiert vom Freitag, 7. November 2014 und dürfte demnach mangels gegenteiliger Angaben von der Beschwerdeführerin am 10. November 2014 entgegen genommen worden sein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre damit auch in diesem Fall verspätet erfolgt. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus der Besprechung vom 18. November 2014 etwas zu ihren Gunsten ableiten. Spätestens nach dieser Besprechung wäre sie gehalten gewesen, die Beschwerde unverzüglich einzureichen.