Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Vergabebehörde am 7. November 2014 noch eine Änderung der Absageverfügung vorgenommen habe, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Auch wenn der Ergänzung zur Absageverfügung Entscheid- oder Berichtigungscharakter zukäme, wie von der Beschwerdeführerin impliziert wird, und die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen damit neu zu laufen begonnen hätte, könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Ergänzung datiert vom Freitag, 7. November 2014 und dürfte demnach mangels gegenteiliger Angaben von der Beschwerdeführerin am 10. November 2014 entgegen genommen worden sein.