Eine Wiederherstellung wäre nach dieser hier gerade nicht anwendbaren Bestimmung von § 36 VRG innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisgrunds zu beantragen und gleichzeitig die versäumte Handlung nachzuholen. Der Ausschluss dieser Möglichkeit deutet gerade darauf hin, dass eine Ausdehnung der ohnehin nur zehn Tage betragenden Rechtsmittelfrist um weitere zehn Tage im öffentlichen Beschaffungsrecht gerade verhindert werden soll. Unter diesem Gesichtswinkel ist daher eine zehn Tage nach Kenntnis der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr als innert vernünftiger Frist zu bezeichnen.