Welche Frist dies ist, entscheidet sich wie dargelegt nach den Umständen des Einzelfalls. Gemäss dem Gesetz entscheidet das Kantonsgericht in einem schnellen Verfahren (§ 28 Abs. 2 öBG). Das Vergabeverfahren soll ohne grosse Verzögerungen durchgeführt werden (Botschaft des Regierungsrats vom 13.2.1998 [B 112] in: Verhandlungen des Grossen Rates 2/1998 S. 290 ff., S. 312). Aufgrund dieses Leitgedankens dürfte denn auch die Wiederherstellung von Fristen ausgeschlossen worden sein. Eine Wiederherstellung wäre nach dieser hier gerade nicht anwendbaren Bestimmung von § 36 VRG innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisgrunds zu beantragen und gleichzeitig die versäumte Handlung nachzuholen.