Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob im Sinn von § 36 VRG Gründe für eine Wiederherstellung der verpassten Frist vorliegen. Nach Lehre und Praxis sind dafür nur Gründe als erheblich zu betrachten, die der prozessführenden Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Dabei können auch Hinderungsgründe subjektiver Art eine Wiederherstellung rechtfertigen, wobei bei der Prüfung der Hinderungsgründe ein strenger Massstab anzuwenden ist (LGVE 1993 II Nr. 46 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 371 vom 22.2.2006 E. 2a).