Dass eine Mandatierung vor dem 12. November 2014 erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Dieses Datum ergibt sich denn auch aus der aufgelegten Vollmacht. 3.5.3. Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerdeführerin nach dem Beizug des Rechtsanwalts klar sein, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage betragen hätte und damit bereits abgelaufen war. Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob im Sinn von § 36 VRG Gründe für eine Wiederherstellung der verpassten Frist vorliegen.