Damit ergibt sich die Dauer der Rechtsmittelfrist unmittelbar aus dem Gesetz und geht aufgrund ihrer spezialgesetzlichen Regelung der Rechtsmittelfrist gemäss § 130 VRG vor. Die Konsultierung der massgeblichen Bestimmungen hat damit genügt, um die korrekte Rechtsmittelfrist ausfindig zu machen. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin legt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die richtige Rechtsmittelfrist denn auch mit den entsprechenden Bestimmungen dar, woraus zu folgern ist, dass er die Bestimmung nicht nur hätte kenne müssen, sondern auch tatsächlich kannte.