2012 vom 12.6.2012 E. 2). Ergibt sich demgegenüber die Fehlerhaftigkeit schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, so wird die grobe Sorgfaltswidrigkeit des Anwalts in der Regel zu bejahen sein (vgl. etwa BGer-Urteil 1C_280/2010 vom 16.9.2010 E. 2.3). Die Rechtsmittelfrist in einem Submissionsverfahren beträgt nach § 27 Abs. 1 öBG zehn Tage (vgl. auch Art. 15 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRL Nr. 733a]). Damit ergibt sich die Dauer der Rechtsmittelfrist unmittelbar aus dem Gesetz und geht aufgrund ihrer spezialgesetzlichen Regelung der Rechtsmittelfrist gemäss § 130 VRG vor.