Wenn die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen den – auf die ordentliche Frist gemäss VRG hinweisenden – Angaben einer im Submissionsrecht erfahrenen Behörde vertraut und diese nicht überprüft hat, liegt darin keine Unsorgfalt, die es nicht zuliesse, das Vertrauen auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zu schützen (vgl. dazu BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2 mit Hinweis). Daher steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest bis zur Mandatierung eines Rechtsanwalts (vgl. E. 3.5 hernach) auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann.