Ferner trat die Beschwerdeführerin bis anhin noch nicht als Verfahrenspartei in einem Submissionsbeschwerdeverfahren nach öBG vor dem Verwaltungsgericht bzw. ab 1. Juni 2013 dem Kantonsgericht auf. Die Behauptung, der Berater der Beschwerdeführerin verfüge über entsprechende juristische Kenntnisse, vermag die Vergabebehörde durch nichts zu belegen. Zudem ist zu beachten, dass die Vergabebehörde und die Beschwerdeführerin während der eigentlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen eine Besprechung durchführten, ohne dass die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung thematisiert worden wäre.