Dass sie sich nach Lage der Akten bereits an Submissionsverfahren beteiligt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass sie auch Kenntnis über die spezialgesetzliche Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gehabt hätte. Wer bereits Offerten in einem Submissionsverfahren eingereicht hat, weiss nicht zwingend über die Dauer einer Rechtsmittelfrist gegen eine Zuschlagsverfügung Bescheid. Ferner trat die Beschwerdeführerin bis anhin noch nicht als Verfahrenspartei in einem Submissionsbeschwerdeverfahren nach öBG vor dem Verwaltungsgericht bzw. ab 1. Juni 2013 dem Kantonsgericht auf.