49 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) wie auch der hier massgebliche § 114 VRG statuieren diese Regelung ausdrücklich. Aufgrund einer unrichtigen Auskunft kann sich daher eine gesetzliche Frist im Einzelfall verlängern (BGE 117 Ia 422 E. 2a). Wird beispielsweise in der Rechtsmittelbelehrung eine längere Frist als die im Gesetz vorgesehene genannt, gilt Erstere. Ein nach Ablauf der gesetzlichen und vor Ablauf der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist eingereichtes Rechtsmittel hat daher als rechtzeitig zu gelten.